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Diese Richtlinie legt Kriterien hinsichtlich Struktur und Aufbau psychotherapeutischer Gutachten fest und definiert Qualifikationskriterien von Psychotherapeut*innen, die Gutachten erstellen wollen. Im Vorwort wird klar zwischen Befund und Gutachten unterschieden. Der Unterschied wird folgendermaßen definiert: „Sachverständige sind somit Personen, die Tatsachen erheben (Befund) und aus diesen Tatsachen aufgrund besonderer fachlicher Fähigkeiten Schlussfolgerungen ziehen (Gutachten).“

Punkt 1 beschäftigt sich mit Begriffsbestimmungen hinsichtlich der Arten von Gutachten (Punkt 1.1) und hinsichtlich der begrifflichen Unterscheidung zwischen Gutachter*innen und Sachverständigen (Punkt 1.2). Der Sachverständigenbegriff wird anhand §1299 ABGB definiert. Einschränkend wird hinzugefügt, dass Gutachten zu Fragen der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie nur von Personen erstellt werden dürfen, die hierfür eine Zusatzausbildung absolviert haben.

Punkt 2 geht auf Rahmenbedingungen für die Erstellung von Gutachten ein. Zunächst wird auf §353 Zivilprozessordnung (ZPO) Bezug genommen, wonach Berufsangehörige der Psychotherapie jedenfalls zu Sachverständigen im Sinne der ZPO bestellt werden können. Unter Punkt 2.1 wird auf die Qualifikationserfordernisse als GutachterIn eingegangen. Basis bildet die Eintragung in die Psychotherapeut*innenliste des Ministeriums, die durch den Nachweis besonderer Sachkenntnis zu ergänzen ist. Unterpunkte gehen auf die Kriterien der Sachkunde (2.1.1), des neuesten Wissensstandes (2.1.2), der Verschwiegenheit (2.1.3), der Neutralität, Objektivität und Unabhängigkeit (2.1.4) und der Befangenheitsgründe (2.1.5) ein.

Punkt 3 geht auf den Aufbau und Inhalt psychotherapeutischer Gutachten ein und orientiert sich dabei an der Struktur von psychologischen Gutachten nach Hermann-Josef Fisseni. Gutachten werden in dieser Richtlinie in sieben Unterpunkte gegliedert, nämlich Übersicht (1), Vorgeschichte (2), Untersuchungsbericht (3), Reflexion der Ergebnisse (4), Befund (5), Gutachten, Stellungnahme und prozessorientierte Empfehlung (6) sowie Schlüssigkeit (7). Die Übersicht (Punkt 3.1) enthält neben Namen und Adresse der Gutachterin bzw. des Gutachters, Personalien der zu untersuchenden Person, die Auftragserteilung und Fragestellung sowie eine Darlegung der Untersuchungsgrundlagen. In der Vorgeschichte (Punkt 3.2) sollen vorhandene Unterlagen und Ausgangstatsachen dargestellt werden, die Relevanz der verschiedenen Informationen geprüft und die Quellen kenntlich gemacht werden. Der Untersuchungsbericht (Punkt 3.3) enthält die Untersuchungssituation, eine allgemeine Exploration, Angaben zur begutachteten Person, Untersuchungsumfang, durchgeführte Verfahren und miteinbezogene andere Personen. Die Reflexion der Ergebnisse (Punkt 3.4) soll auf widersprüchliche Ergebnisse eingehen und die eigene Arbeit kritisch beurteilen. Der Befund (Punkt 3.5) enthält eine Integration der Einzelinformationen aus Vorgeschichte und Untersuchungsbericht. Im eigentlichen Gutachten, der Stellungnahme und prozessorientierten Empfehlung (Punkt 3.6) soll die Ausgangsfrage beantwortet und eine prozessorientierte Empfehlung als Hinweis für die weitere Vorgangsweise abgegeben werden. Unter Punkt 3.7 wird auf die notwendige Schlüssigkeit eines Gutachtens eingegangen. Jedenfalls muss nachvollziehbar sein, wie der Sachverständige zu seinen Schlussfolgerungen kommt. Betont wird die Notwendigkeit einer logischen Gedankenführung, die Widerspruchsfreiheit, die Eindeutigkeit der Aussagen sowie die Vollständigkeit der Ausführungen.

Link zum Originaltext: www.sozialministerium.at (PDF-Datei)

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