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Anrechnungen sind erst nach Beginn des psychotherapeutischen Fachspezifikums möglich. Grundsätzlich darf das Fachspezifikum nur in ministeriell anerkannten Ausbildungseinrichtungen nach erfolgreichem Abschluss des psychotherapeutischen Propädeutikums erfolgen. Anrechnungen können nur bei Gleichwertigkeit von Ausbildungsinhalten und in besonderen Fällen erfolgen.

Punkt 1.1 regelt die formalen Vorgaben für eine Anrechenbarkeit. So wird das Eintrittsalter ins Fachspezifikum mit 24 Jahren festgelegt. Anträge auf Anrechnung dürfen erst nach Aufnahme des Fachspezifikums und nur schriftlich erfolgen. Dies ist auch deshalb sinnvoll, weil bei Anrechnungen die persönliche Eignung der*des Kandidat*in und der Verlauf des Ausbildungsprozesses berücksichtigt werden. Angerechnete Inhalte sind dem Curriculum der fachspezifischen Einrichtung beizulegen, das bei der Eintragung in die Psychotherapeut*innenliste relevant ist.

Punkt 1.2 regelt die anrechenbaren Veranstaltungen. Inhaltlich muss eine Gleichwertigkeit hinsichtlich Umfang, Inhalt, Ziel sowie im Hinblick auf die Qualifikation der Lehrpersonen gegeben sein und die anzurechnenden Lehrveranstaltungen dürfen nicht weiter als maximal fünf Jahre zurück liegen. Falls eine Lehrveranstaltung bereits für das psychotherapeutische Propädeutikum angerechnet wurde, ist eine Anrechnung im Fachspezifikum nicht mehr möglich.

Punkt 1.3 nimmt direkt auf den §12 des Psychotherapiegesetzes Bezug und geht auf Ausbildungsinhalte im Rahmen anderer Ausbildungen ein, so zum Beispiel Ausbildungen gemäß Ärztegesetz oder Psychologengesetz und im Ausland absolvierte Ausbildungen.

Punkt 1.4 regelt den formalen Ablauf eines Anrechnungsverfahrens, etwa dass Anrechnungsansuchen an die fachspezifische Ausbildungseinrichtung zu adressieren sind.

Punkt 1.5 geht näher auf die Form des Anrechnungsansuchens ein. Jedenfalls hat es in schriftlicher Form zu erfolgen und soll darauf Bezug nehmen, warum bestimmte Inhalte nicht im Fachspezifikum selbst erworben wurden, weshalb Inhalte anderer Ausbildungen als gleichwertig anzusehen sind und inwiefern die Qualifikation der Lehrpersonen einer anderen Ausbildung als gleichwertig mit dem Fachspezifikum einzuschätzen sind.

Punkt 1.6 regelt die Behandlung des Anrechnungsansuchens. So soll eine Antwort auf das Anrechnungsansuchen innerhalb von spätestens sechs Wochen erfolgen. Mitzuteilen ist auch, welche Konsequenzen eine allfällige Anrechnung oder Nicht-Anrechnung für den Auszubildenden hat.

Punkt 1.7 legt fest, in welcher Form Ausbildungseinrichtungen dem Ministerium über erfolgte Anrechnungen zu berichten haben.

Punkt 1.8 regelt die Anrechnung von Praktika, die nach Abschluss des Propädeutikums, aber noch vor Beginn des Fachspezifikums absolviert wurden.

Im Punkt 2 der Richtlinie werden sechs verschiedene Anrechnungskonstellationen beschrieben, die als Anrechnungstypen A bis F bezeichnet werden. Im Typ A werden die Bedingungen für die Anrechnung außerhalb des Fachspezifikums absolvierter Lehrinhalte besprochen. In Typ B wird darauf eingegangen, wie mit Anrechnungen von Inhalten vor Beginn des Fachspezifikums umzugehen ist. Typ C geht auf dem Wechsel zwischen verschiedenen fachspezifischen Ausbildungseinrichtungen ein. Typ D beschreibt die Anrechnung von Inhalten, die außerhalb Österreichs absolviert wurden. Typ E geht näher auf die Anrechnung von im Ausland begonnenen psychotherapeutischen Ausbildungen ein, wenn die*der Ausbildungskandidat*in die Ausbildung in Österreich abschließen will. Typ F schließlich regelt die Anrechnung von in- und ausländischen Inhalten, die im Rahmen eines Studiums absolviert wurden.

Link zum Originaltext: www.sozialministerium.at (PDF-Datei)

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