Suchmenü einblenden

Kurzinformation des Bundesministeriums für Gesundheit zu § 212 Strafgesetzbuch  (StGB) Missbrauch eines Autoritätsverhältnisses betreffend Psychotherapeuten und Psychotherapeutinnen (zu GZ BMGFJ-93500/0123-I/B/7/2008)

Das Bundesministerium für Gesundheit hält nach Befassung des Bundesministeriums für Justiz und vorbehaltlich der Rechtsprechung der ordentlichen Gerichte zum Delikt (Missbrauch eines Autoritätsverhältnisses) gemäß § 212 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2006, Folgendes fest:

 

I. Rechtsgrundlage

§ 212 StGB lautet:

„Missbrauch eines Autoritätsverhältnisses

§ 212. (1) Wer

1. mit einer mit ihm in absteigender Linie verwandten minderjährigen Person, seinem minderjährigen Wahlkind, Stiefkind oder Mündel oder

2. mit einer minderjährigen Person, die seiner Erziehung, Ausbildung oder Aufsicht untersteht, unter Ausnützung seiner Stellung gegenüber dieser Person

eine geschlechtliche Handlung vornimmt oder von einer solchen Person an sich vornehmen lässt oder, um sich oder einen Dritten geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, dazu verleitet, eine geschlechtliche Handlung an sich selbst vorzunehmen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer

1. als Arzt, klinischer Psychologe, Gesundheitspsychologe, Psychotherapeut, Angehöriger eines Gesundheits- und Krankenpflegeberufes oder Seelsorger mit einer berufsmäßig betreuten Person,

2. als Angestellter einer Erziehungsanstalt oder sonst als in einer Erziehungsanstalt Beschäftigter mit einer in der Anstalt betreuten Person oder

3. als Beamter mit einer Person, die seiner amtlichen Obhut anvertraut ist,

unter Ausnützung seiner Stellung dieser Person gegenüber eine geschlechtliche Handlung vornimmt oder von einer solchen Person an sich vornehmen lässt oder, um sich oder einen Dritten geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, dazu verleitet, eine geschlechtliche Handlung an sich selbst vorzunehmen.“

Die Miteinbeziehung der Psychotherapeuten und Psychotherapeutinnen in den Straftatbestand des § 212 StGB trat mit 1.7.2006 in Kraft.


II. Ausgewählte Einzelfragen

1. Zum Tatbestandsmerkmal „als Psychotherapeut …“ (§ 212 Abs. 2 Z 1 StGB)

Mit dem Strafrechtsänderungsgesetz 2004, BGBl. I Nr. 15/2004, wurde der bis dahin auf den Missbrauch von in einer Krankenanstalt betreuten Person durch dort tätige Ärzte beschränkte Schutz generell auf den Schutz von berufsmäßig betreuten Personen vor Übergriffen von Ärzten, klinische Psychologen und Gesundheitspsychologen, Psychotherapeuten und andere Angehörige der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe unter Ausnützung ihrer Stellung ausgeweitet.

Oberstgerichtliche Rechtsprechung bezüglich der Auslegung des § 212 StGB im gegenständlichen Zusammenhang fehlt zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch. Als Psychotherapeuten und Psychotherapeutinnen sind im Sinne des § 212 Abs 2 StGB solche Personen zu verstehen, die in die Psychotherapeutenliste gemäß § 17  Psychotherapiegesetz, BGBl. Nr. 361/1990, eingetragen sind und somit über eine aufrechte Berufsberechtigung verfügen.

Bei § 212 StGB handelt es sich in allen Begehungsformen um ein eigenhändiges Sonderdelikt. Unmittelbarer Täter kann daher nur sein, wer die geforderte Subjektsqualität, also die besondere Autoritätsstellung besitzt und die Tathandlungen unmittelbar ausführt.

Damit zählen

1. Personen, die die Psychotherapie trotz Verlust der Berufsberechtigung widerrechtlich ausüben,
2. Personen, die vortäuschen, zur Ausübung der Psychotherapie berechtigt zu sein sowie
3. Personen, die in psychotherapeutischer Ausbildung stehen,

mangels der erforderlichen Täterqualität nicht zu den in § 212 Abs 2 Z 1 StGB aufgezählten Tatsubjekten.

2. Zu den Tatbestandselementen „mit einer berufsmäßig betreuten Person“ (§ 212 Abs. 2 Z 1 StGB) sowie „unter Ausnützung seiner Stellung“ (§ 212 Abs. 2 StGB)

„Berufsmäßig betreut“ ist eine Person im vorliegenden Kontext dann, wenn sie von einem Psychotherapeuten (einer Psychotherapeutin) im Rahmen der Berufsausübung gemäß § 1 Psychotherapiegesetz psychotherapeutisch betreut wird. Dies kann sowohl in Form einer klassischen Psychotherapie, als auch in anderen Formen, wie zum Beispiel einer Beratung oder Supervision, geschehen.

Im Rahmen des § 212 Abs 1 Z 2 und Abs 2 StGB ist zudem ausdrückliche Voraussetzung der Strafbarkeit, dass Psychotherapeuten und Psychotherapeutinnen unter Ausnützung der ihnen zukommenden Autoritätsstellung gehandelt haben. Es genügt nicht, dass das Autoritätsverhältnis kausal für die geschlechtliche Handlung war, etwa weil dem Täter das Opfer sonst gar nicht bekannt geworden wäre, sodass es nicht ausreicht, wenn der Täter eine durch seine Autoritätsstellung „gebotene Gelegenheit“ ausnützt (OGH EvBl 1984/7). Nach Beendigung des berufsmäßigen Betreuungsverhältnisses wird jedoch eine derartige Autoritätsstellung regelmäßig nicht mehr bestehen, weshalb § 212 StGB in diesem Fall nicht anzuwenden sein wird.

Dies bedeutet jedoch auch, dass es nicht nur auf das Ende des Betreuungsverhältnisses ankommt, sondern auch, dass die einstige Autoritätsstellung weggefallen sein muss. Eine Einzelfallprüfung ist daher stets erforderlich.

Das Eingehen sexueller Beziehungen durch Psychotherapeuten und Psychotherapeutinnen mit Patienten und Patientinnen entwertet regelmäßig die vorangegangene Psychotherapie, sodass die Gefahr besteht, dass ein möglicher Behandlungserfolg nachträglich zunichte gemacht wird und Patienten und Patientinnen massiv geschädigt werden.

In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass bei einschlägigen Sachverhalten die für die Erfüllung der psychotherapeutischen Berufspflichten erforderliche Vertrauenswürdigkeit als Voraussetzung für die Aufrechterhaltung der Berufsberechtigung auch dann in Frage zu stellen ist, wenn der Tatbestand des § 212 StGB nicht erfüllt ist.

Bei der berufsrechtliche Prüfung nach dem Psychotherapiegesetz ist nämlich – über die spezifischen strafrechtlichen Anforderungen hinaus – insgesamt die Verlässlichkeit des Psychotherapeuten (der Psychotherapeutin) in seine (ihre) Berufsausübung, insbesondere auch unter Miteinbeziehung des berechtigten Vertrauens der Allgemeinheit auf eine Berufsausübung nach bestem Wissen und Gewissen, zu berücksichtigen.

In diesem Zusammenhang stellt der Berufskodex für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten (Richtlinie des Bundesministeriums für Gesundheit auf Grundlage von Gutachten des Psychotherapiebeirates, publiziert im Internet unter www.bmg.gv.at, Schwerpunkte > Berufe > Richtlinien und Informationen im Bereich der Psychotherapie) ein zentraler Prüfmaßstab dar.

Link zum Originaltext: www.sozialministerium.at


Weitere bestNET.Portale

powered by T3consult
Datenschutz-Erklärung